Ausgangslage: An einer Hamburger Schule hängt seit diesem Frühjahr ein Schiffertree (ohne Honigring) in mehreren Metern Höhe in einem Baum auf dem Schulgelände. Die Installation durch Torben Schiffer war mit Einverständnis der Schulleitung erfolgt. Der Tree stand jedem potentiellen Baumhöhlenbewohner offen und wurde von einem wilden Bienenschwarm im Frühjahr eigenständig besiedelt. Dieser Schwarm stammt aus einem Bienenvolk in der Nähe, welches wir schon seit 2019 in Beobachtung haben. Er hat sich prächtig entwickelt, wie die Videoaufnahmen aus dem Spätsommer zeigen. Das Gelände wurde dem Veterinäramt NICHT als Bienenstand gemeldet, da aufgrund des fehlenden Honigrings keine Imkerei betrieben wird, sondern Artenschutz. Nun wurde in diesem Spätsommer der Schiffertree bei der Veterinärbehörde angezeigt. Wir haben einen ganz konkreten Verdacht, von wessen Seite dies erfolgt ist, aber dies soll hier nicht Thema sein. Das Veterinäramt verlangte daraufhin die Meldung des Geländes als Bienenstand, was durch die Schule verweigert wurde. Es entstand ein E-Mail-Wechsel zwischen dem zuständigen Lehrer und der Behörde. Hier der Auszug, welcher die Gesetzeslage darlegt: "Sehr geehrte Frau J., (…) Sie schreiben in Ihrer letzten Mail: "Nach der Bienenseuchen-Verordnung ist jeder Halter von Bienen verpflichtet, die Haltung spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. In Hamburg ist dies die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz. Es gibt keine Ausnahme für Hobbyhaltungen." Wir möchten hier unsere Auffassung darlegen und beziehen uns zunächst auf das BGB: BGB § 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen. Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt. Es ist uns kein Gesetz bekannt, dass eine Person zum Besitzer eines herrenlosen Schwarms wird, wenn dieser eigenständig eine Wildtierbehausung, Mauer, einen Hummelkasten o.ä. besiedelt. Wir würden ja auch nicht zum Besitzer einer Fledermaus, eines Hornissen- oder Wespenstaates, wenn diese(r) in eine Wildtierbehausung einzieht. Das Gesetz ist hier unserer Auffassung nach eindeutig: BGB § 960 Wilde Tiere (1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. (2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt. (3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren (z.B. Schwarm / ist allerdings ungezähmt – es liegt keine Inbesitznahme vor). Das in der Schule lebende Volk ist laut BGB herrenlos. Es gibt also keine Haltung und keinen Besitzer im Sinne des Gesetzes und per Definition. Animal Health Law (AHL) Wir beziehen uns hier auf folgende Rechtsgrundlagen: VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht" oder „AHL") Teil I, Kapitel 1 Art 4 Begriffsbestimmungen: Art. 4 Nr. 5 „gehaltene Tiere" = Tiere, die vom Menschen gehalten werden... (d.h. Bienen in der Baumhöhlensimulation, die als Schwarm von allein eingezogen sind, sind daher keine gehaltenen Tiere sondern: Art. 4 Nr. 8 „wild lebende Tiere" = Tiere, die keine gehaltenen Tiere sind (s.o.) Fazit: Unserer Ansicht nach liegt weder eine Hobbyhaltung noch eine andere Form der Haltung im Sinne des BGB und des AHL vor. Sie schreiben ferner: "Der Zweck der Meldepflicht ist es, den zuständigen Behörden eine bessere Übersicht über die empfängliche Population im Rahmen der Bekämpfung von Bienenseuchen zu geben. Es ermöglicht ein schnelles Handeln bei Seuchenausbrüchen, um so die Ausbreitung zu verhindern. Aus diesem Grund erhält jeder Bienenhalter auch eine 12-stellige Registriernummer." Es gibt in unserem Fall jedoch (wie oben erwähnt) keinen Halter. Wir können ihnen jedoch selbstverständlich regelmäßig mitteilen, falls das Volk versterben oder schwärmen sollte bzw. Vögel, Fledermäuse oder andere Wildtiere die Baumhöhlensimulation besiedeln. Des Weiteren beziehen wir uns auf das Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Parkanlagen, großflächige Grünanlagen und Grünzüge, Wälder und Waldränder, Bäume und Gehölzstrukturen, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer, Naturerfahrungsräume sowie gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, neu zu schaffen. Das haben wir mit einer Baumhöhlensimulation und mit besten Absichten getan. Wir sind erfreut, dass ein Schwarm diese von sich aus besiedelte. § 2 Verwirklichung der Ziele (1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. § 37 Aufgaben des Artenschutzes (1) Die Vorschriften dieses Kapitels sowie § 6 Absatz 3 dienen dem Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten. Der Artenschutz umfasst 1. den Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen und die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen, 2. den Schutz der Lebensstätten und Biotope der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie 3. die Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets. § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (1) Es ist verboten, 1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten. AHL Art. 4 Nr. 8 „wild lebende Tiere" = Tiere, die keine gehaltenen Tiere sind (s.o.) Wir hoffen, mit diesen Ausführungen zur Klärung beizutragen. Für weitergehende Gespräche stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung." An dieser Expertise haben Dr. Edmund Haferbeck, Leiter der juristischen Abteilung der PETA-Tierschutzorganisation, Dr. med. vet. Iris Schäfer, sowie Dipl.-Biologe Torben Schiffer mitgewirkt. Der Fall ging daraufhin in die nächste Instanz. Wir werden in einem der nächsten Beiträge darüber berichten. #refubees
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März 2023
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